Absatz eins,Jede in einer Entnahmeeinrichtung und jede in einer Gewebebank tätige oder tätig gewesene Person ist zur Verschwiegenheit über alle ihr in Ausübung ihrer Tätigkeit anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet, sofern ihr nicht schon nach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine solche Verschwiegenheitspflicht auferlegt ist.
BGBl. I Nr. 49/2008
Gewebesicherheitsgesetz-GSG und Änderung des Arzneimittelgesetzes, des Fortpflanzungsmedizingesetzes, des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes und des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Zellen und Geweben zur Verwendung beim Menschen (Gewebesicherheitsgesetz-GSG) erlassen wird, und das Arzneimittelgesetz, das Fortpflanzungsmedizingesetz, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz und das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 18neu
Verschwiegenheitspflicht
Paragraph 18,
- Absatz 2,Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
- Ziffer einsdie durch die Offenbarung des Geheimnisses bedrohte Person die in der Entnahmeeinrichtung bzw. in der Gewebebank tätige oder tätig gewesene Person von der Geheimhaltung entbunden hat,
- Ziffer 2die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist, oder
- Ziffer 3Meldeverpflichtungen hinsichtlich übertragbarer Krankheiten eingehalten werden.
- Absatz 3,Angaben über die Person von Spender und Empfänger sind vom Auskunftsrecht gemäß Paragraph 26, Datenschutzgesetz 2000 ausgenommen. Paragraph 20, Fortpflanzungsmedizingesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1992,, bleibt unberührt.