Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 55/2008

kundgemacht 09.04.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes – K-SVFG
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der selbständigen Künstler zur gesetzlichen Sozialversicherung (Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz – K-SVFG) geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 55/2008× zu K-SVFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz (K-SVFG) 24 § 0↗RIS↗
§ 7geändertAbs 1 Z 1, Z 2, Z 6; Abs 2; Abs 5; Abs 6
in Kraft 01.01.2001 – 09.04.2008 · idF BGBl. I Nr. 131/2000 · danach: BGBl. I Nr. 55/2008 § 7↗RIS↗
in Kraft 10.04.2008 – 13.01.2015 · idF BGBl. I Nr. 55/2008 · danach: BGBl. I Nr. 15/2015 § 7↗RIS↗
Kuratorium
§ 7.
(1) Das Kuratorium besteht aus neun Mitgliedern. Die Mitglieder werden wie folgt bestellt:
1. drei Mitglieder durch den Bundeskanzler die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur,
2. ein Mitglied durch den die Bundesministerin/den Bundesminister für soziale Sicherheit Soziales und Generationen Konsumentenschutz,
3. ein Mitglied durch den Bundesminister für Finanzen,
4. ein Mitglied durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft,
5. ein Mitglied durch die Wirtschaftskammer Österreich und
6. zwei Mitglieder durch die Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport und freie Berufe den Österreichischen Gewerkschaftsbund.
(2) Den Vorsitzenden und den Stellvertreter des Vorsitzenden des Kuratoriums bestellt der Bundeskanzler die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1.
(3) Die Mitglieder werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Kuratoriums. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist das Kuratorium durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat das Kuratorium die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis das neu bestellte Kuratorium zusammentritt.
… 3 unveränderte Absätze
(4) Ein Mitglied kann vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden Organ von seiner Funktion abberufen werden, wenn das Mitglied
1. dies beantragt;
2. sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht;
3. wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist.
(5) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundeskanzlers der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur bedarf.
(6) Die Mitglieder des Kuratoriums haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die durch den Bundeskanzler die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur festzulegen ist.