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BGBl. I Nr. 15/2015

kundgemacht 13.01.2015 RIS↗Parlament↗
Änderung des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes und des Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981
Bundesgesetz, mit dem das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz und das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 15/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz (K-SVFG) 422 § 0↗RIS↗
§ 7geändertAbs 1 Z 1; Abs 2; Abs 5; Abs 6
in Kraft 10.04.2008 – 13.01.2015 · idF BGBl. I Nr. 55/2008 · danach: BGBl. I Nr. 15/2015 § 7↗RIS↗
in Kraft 14.01.2015 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 15/2015 · danach: BGBl. I Nr. 100/2018 § 7↗RIS↗
Kuratorium
§ 7.
(1) Das Kuratorium besteht aus neun Mitgliedern. Die Mitglieder
werden wie folgt bestellt:
1. drei Mitglieder durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur den Bundeskanzler,
2. ein Mitglied durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz,
… 3 unveränderte Absätze
3. ein Mitglied durch den Bundesminister für Finanzen,
4. ein Mitglied durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft,
5. ein Mitglied durch die Wirtschaftskammer Österreich und
6. zwei Mitglieder durch den Österreichischen Gewerkschaftsbund.
(2) Den Vorsitzenden und den Stellvertreter des Vorsitzenden des Kuratoriums bestellt die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur der Bundeskanzler aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1.
(3) Die Mitglieder werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Kuratoriums. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist das Kuratorium durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat das Kuratorium die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis das neu bestellte Kuratorium zusammentritt.
… 3 unveränderte Absätze
(4) Ein Mitglied kann vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden Organ von seiner Funktion abberufen werden, wenn das Mitglied
1. dies beantragt;
2. sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht;
3. wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist.
(5) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur des Bundeskanzlers bedarf.
(6) Die Mitglieder des Kuratoriums haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur den Bundeskanzler festzulegen ist.
Anmerkung
Art. 1 Z 7 der Novelle BGBl. I Nr. 15/2015 lautet: „In § 7 Abs. 1 Z 1, Abs. 2, 5 und 6, § 8 Abs. 1, 2, 5 bis 7, § 10 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 3 und 4, § 12 Abs. 2, § 15 Abs. 1, 3 bis 5, § 18 Abs. 2, § 26 Abs. 2 und § 31 werden in der jeweiligen grammatikalischen Form die Bezeichnung „Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Bezeichnung „Bundeskanzler“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt. ...“. Richtig wäre: „... die Bezeichnung „die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Bezeichnung ...“.
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