BGBl. I Nr. 56/2008
Änderung des Bauträgervertragsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bauträgervertragsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14geändertAbs 1
Rückforderungsansprüche des Erwerbers bei vorzeitiger Zahlung
§ 14.
(1) Der Erwerber kann alle Leistungen, die er oder der Treuhänder für ihn entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erbracht hat, zurückfordern. Der Bauträger hat für Rückforderungsansprüche Zinsen ab dem Zahlungstag in einer den jeweiligen Basiszinssatz um sechs acht Prozentpunkte übersteigenden Höhe zu zahlen.
(2) Der Rückforderungsanspruch verjährt in drei Jahren. Auf ihn kann im voraus nicht wirksam verzichtet werden.
(3) Rückforderungsansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
Anmerkung