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BGBl. I Nr. 68/2008

kundgemacht 07.05.2008 RIS↗Parlament↗
Feilbietungsrechtsänderungsgesetz – FRÄG
Bundesgesetz, mit dem die Notariatsordnung, das Notariatsaktsgesetz, das Gerichtskommissärsgesetz, das Außerstreitgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Notariatstarifgesetz, das Gerichtskommissionstarifgesetz, die Rechtsanwaltsordnung, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das EuRAG und die Gewerbeordnung 1994 geändert werden (Feilbietungsrechtsänderungsgesetz – FRÄG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 68/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Notariatsordnung (NO) 8257 § 0↗RIS↗
§ 116geändertAbs 2; Abs 3 (aufgehoben)
in Kraft 01.07.2007 – 30.06.2008 · idF BGBl. I Nr. 164/2005 · danach: BGBl. I Nr. 68/2008 § 116↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2008 · idF BGBl. I Nr. 68/2008 § 116↗RIS↗
… 7 unveränderte Absätze
§ 116.
(1) Außer dem Geschäftsregister hat der Notar noch folgende Bücher, Verzeichnisse und Sammlungen zu führen:
a) ein alphabetisches Verzeichniß aller Parteien, rücksichtlich welcher in dem Geschäftsregister Eintragungen vorkommen, mit Beifügung aller Geschäftszahlen der diese Partei betreffenden Eintragungen im Register;
b) ein Beurkundungsregister sowie die nach den Zahlen des Beurkundungsregisters geordneten Sammlungen der Vermerkblätter und Anerkennungserklärungen (§ 82 Abs. 4);
c) eine alphabetisch geordnete Sammlung der Musterunterschriften (§ 79 Abs. 2);
d) eine zeitlich geordnete Sammlung der Protestvermerke;
e) ein Tagebuch (Journal); in diesem ist in zeitlicher Reihenfolge unter durch das Kalenderjahr fortlaufenden Nummern jeder Ein- und Ausgang an Bargeld, an Wertpapieren und Wertgegenständen sowie auf Konten für fremde Rechnung (Anderkonten) in gesonderten Spalten einzutragen;
f) ein Kassabuch, in dem gesondert alle zur gleichen Sache gehörenden Ein- und Ausgänge in der Reihenfolge und Gliederung des Tagebuches einzutragen sind, sowie ein Namensverzeichnis dazu.
Das Tagebuch und das Kassabuch können auch in Karteiform geführt werden.
(2) Vermerkblätter sind für, Beurkundungsregister, die Dauer von 40 Jahren Sammlung der Musterunterschriften, Anerkennungserklärungen und Protestvermerke sind für die Dauer von 10 Jahren aufzubewahren.
(3) Protestvermerke sind für die Dauer von 10 Jahren aufzubewahren.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2008)
Anmerkung
… 3 unveränderte Absätze
ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005
Schlagworte
Verzeichnis, Eingang