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BGBl. I Nr. 70/2008

kundgemacht 07.05.2008 RIS↗Parlament↗
Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008 – URÄG 2008
Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz 1965, das GmbH-Gesetz, das SE-Gesetz, das Genossenschaftsgesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz, das Spaltungsgesetz, das Luftfahrtgesetz, das Bankwesengesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden (Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008 – URÄG 2008)
Kundmachung BGBl. I Nr. 70/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Genossenschaftsgesetz (GenG) 54 § 0↗RIS↗
§ 15geändertBezeichnung; Abs 1
in Kraft 01.08.1989 – 07.05.2008 · idF BGBl. Nr. 343/1989 · danach: BGBl. I Nr. 70/2008 § 15↗RIS↗
in Kraft 08.05.2008 – 30.09.2008 · idF BGBl. I Nr. 70/2008 § 15↗RIS↗
Zweiter Abschnitt.
Von dem Vorstande, dem Aufsichtsrathe und der Generalversammlung.
§. 15.
(1) Jede Genossenschaft muß einen aus der Zahl der Genossenschafter zu wählenden Vorstand haben. Sie wird durch denselben gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jede Genossenschaft muss einen von der Generalversammlung aus der Zahl der Genossenschafter oder deren vertretungsbefugter Organmitglieder zu wählenden Vorstand haben. Der Genossenschaftsvertrag kann statt dessen die Bestellung durch den Aufsichtsrat vorsehen.
(2) Der Vorstand kann aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen, diese können besoldet oder unbesoldet sein. Ihre Bestellung ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.
§ 15geändertAbs 2; Abs 3 (neu)
in Kraft 08.05.2008 – 30.09.2008 · idF BGBl. I Nr. 70/2008 § 15↗RIS↗
in Kraft 01.10.2008 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 70/2008 · danach: BGBl. I Nr. 178/2023 § 15↗RIS↗
Zweiter Abschnitt.
Von dem Vorstande, dem Aufsichtsrathe und der Generalversammlung.
§ 15.
(1) Jede Genossenschaft muss einen von der Generalversammlung aus der Zahl der Genossenschafter oder deren vertretungsbefugter Organmitglieder zu wählenden Vorstand haben. Der Genossenschaftsvertrag kann statt dessen die Bestellung durch den Aufsichtsrat vorsehen.
(2) Der Vorstand kann aus einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern bestehen, diese können besoldet oder unbesoldet sein. Ihre Das Bestellungsorgan kann ihre Bestellung ist zu jeder Zeit widerruflich jederzeit widerrufen, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.
(3) Sieht der Genossenschaftsvertrag die Bestellung des Vorstands durch den Aufsichtsrat vor und legt er für Vorstandsmitglieder jeweils eine Funktionsperiode fest, so kann er auch vorsehen, dass deren Bestellung vom Aufsichtsrat nur aus wichtigem Grund widerrufen werden kann. Ein in diesem Fall ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgesprochener Widerruf ist dennoch wirksam, solange nicht über seine Unwirksamkeit rechtskräftig entschieden ist. Die Generalversammlung kann die Entscheidung über den Widerruf der Bestellung auch bei einer solchen Satzungsregelung an sich ziehen und Vorstandsmitglieder ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen.
Anmerkung
EG: Art. XI § 1, BGBl. I Nr. 70/2008
Schlagworte
Aufsichtsrat