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BGBl. I Nr. 75/2008

kundgemacht 04.06.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Apothekengesetzes und des Apothekerkammergesetzes 2001
Bundesgesetz, mit dem das Apothekengesetz und das Apothekerkammergesetz 2001 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 75/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Apothekengesetz (ApoG) 610 § 0↗RIS↗
§ 3dneu
in Kraft 05.06.2008 – 17.01.2016 · idF BGBl. I Nr. 75/2008 · danach: BGBl. I Nr. 9/2016 § 3d↗RIS↗

Aberkennung und Erlöschen der allgemeinen Berufsberechtigung

Paragraph 3 d,

  1. Absatz eins,Die allgemeine Berufsberechtigung eines Apothekers ist von der Österreichischen Apothekerkammer mit Bescheid abzuerkennen, wenn sich herausstellt, dass das Vorliegen der Zuverlässigkeit oder einer wesentlichen Voraussetzung zur Anerkennung eines Ausbildungsnachweises bei Beurteilung der allgemeinen Berufsberechtigung zu Unrecht als erfüllt beurteilt worden ist.
  2. Absatz 2,Die allgemeine Berufsberechtigung eines Apothekers erlischt, wenn in einem Disziplinarerkenntnis ein Verbot der Berufsausübung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 6, Apothekerkammergesetz 2001 ausgesprochen wird.
  3. Absatz 3,Im Falle der Aberkennung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, kann ein Antrag auf neuerliche Erteilung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Absatz eins, gestellt werden.
  4. Absatz 4,Im Falle des Erlöschens der allgemeinen Berufsberechtigung nach Absatz 2, kann ein Antrag auf neuerliche Erteilung frühestens drei Monate vor Ablauf der Frist gestellt werden, für die dem Antragsteller die Berufsausübung untersagt worden ist.