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BGBl. I Nr. 75/2008

kundgemacht 04.06.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Apothekengesetzes und des Apothekerkammergesetzes 2001
Bundesgesetz, mit dem das Apothekengesetz und das Apothekerkammergesetz 2001 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 75/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Apothekengesetz (ApoG) 610 § 0↗RIS↗
§ 3eneu
in Kraft 05.06.2008 – 24.05.2022 · idF BGBl. I Nr. 75/2008 · danach: BGBl. I Nr. 65/2022 § 3e↗RIS↗

Apothekerausweis

Paragraph 3 e,

  1. Absatz eins,Apotheker, die die allgemeine Berufsberechtigung erlangt haben und die in einer österreichischen Apotheke tätig sind, haben bei der Österreichischen Apothekerkammer die Ausstellung eines Berufsausweises (Apothekerausweis) zu beantragen.
  2. Absatz 2,Näheres über die Form und die Funktionalitäten des Apothekerausweises, insbesondere über die Ermöglichung einer qualifizierten elektronischen Signatur, die Ausstellung und die Ausgabe des Apothekerausweises, die Obliegenheiten der Apothekerausweisinhaber und der ausstellenden Behörde sowie die kostendeckende Gebührengestaltung bestimmen Richtlinien, die von der Delegiertenversammlung der Österreichischen Apothekerkammer zu erlassen sind.