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BGBl. I Nr. 65/2022

kundgemacht 24.05.2022 RIS↗Parlament↗
EU-Berufsanerkennungsgesetz-Gesundheitsberufe 2022
Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998, das Apothekengesetz, das Apothekerkammergesetz 2001, das Gehaltskassengesetz 2002, das Hebammengesetz, das Tierärztegesetz, das Zahnärztegesetz und das Zahnärztekammergesetz geändert werden (EU-Berufsanerkennungsgesetz-Gesundheitsberufe 2022 – EU-BAG-GB 2022)
Kundmachung BGBl. I Nr. 65/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Apothekengesetz (ApoG) 15 § 0↗RIS↗
§ 3egeändertAbs 1; Abs 3 (neu)
in Kraft 05.06.2008 – 24.05.2022 · idF BGBl. I Nr. 75/2008 · danach: BGBl. I Nr. 65/2022 § 3e↗RIS↗
in Kraft ab 25.05.2022 · idF BGBl. I Nr. 65/2022 § 3e↗RIS↗
Apothekerausweis
§ 3e.
(1) Apotheker, die die allgemeine Berufsberechtigung erlangt haben sowie Personen, denen ein partieller Berufszugang gemäß § 3i Abs. 1 gewährt wurde, und die in einer österreichischen Apotheke tätig sind, haben bei der Österreichischen Apothekerkammer die Ausstellung eines Berufsausweises (Apothekerausweis) zu beantragen.
(2) Näheres über die Form und die Funktionalitäten des Apothekerausweises, insbesondere über die Ermöglichung einer qualifizierten elektronischen Signatur, die Ausstellung und die Ausgabe des Apothekerausweises, die Obliegenheiten der Apothekerausweisinhaber und der ausstellenden Behörde sowie die kostendeckende Gebührengestaltung bestimmen Richtlinien, die von der Delegiertenversammlung der Österreichischen Apothekerkammer zu erlassen sind.
(3) Bei Personen, denen ein partieller Berufszugang gemäß § 3i Abs. 1 gewährt wurde, ist der Apothekerausweis mit der Berufsbezeichnung gemäß § 3f Abs. 1a zu versehen.