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BGBl. I Nr. 78/2008

kundgemacht 04.06.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Schifffahrtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schifffahrtsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 78/2008× zu SchFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schifffahrtsgesetz (SchFG) 15 § 0↗RIS↗
§ 57geändertAbs 2; Abs 3 (neu)
in Kraft 01.07.1997 – 04.06.2008 · idF BGBl. I Nr. 62/1997 · danach: BGBl. I Nr. 78/2008 § 57↗RIS↗
in Kraft 05.06.2008 – 25.03.2009 · idF BGBl. I Nr. 78/2008 · danach: BGBl. I Nr. 17/2009 § 57↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
3. Hauptstück
Errichtung und Betrieb von Schiffahrtsanlagen
Beschränkungen für die Errichtung bestimmter Schiffahrtsanlagen
§ 57.
(1) Auf Wasserstraßen dürfen nur frei fahrende Fähren neu errichtet werden; abweichend davon dürfen auf dem Wiener Donaukanal auch Hochseilfähren neu errichtet werden.
(2) Außerhalb von Häfen dürfen Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Güter, die nicht mit Wasser mischbar sind oder deren Flammpunkt unter 55 Grad C liegt, nicht neu errichtet oder wesentlich geändert und dürfen frühere derartige Anlagen nicht wiederverwendet werden. Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Güter als Massengut, die nicht mit Wasser mischbar sind, dürfen außerhalb von Häfen nur dann neu errichtet oder wesentlich geändert werden und frühere derartige Anlagen dürfen nur dann wieder verwendet werden, wenn die Ausbreitung dieser Güter nach einem Austritt während des Umschlags durch technische Einrichtungen verhindert wird.
(3) Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Güter als Massengut, deren Flammpunkt unter 60°C liegt, dürfen außerhalb von Häfen nur dann neu errichtet oder wesentlich geändert werden und frühere derartige Anlagen dürfen nur dann wieder verwendet werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass bei einem Austritt dieser Güter während des Umschlags keine zündfähigen Gaswolken entstehen können, die durch vorbeifahrende Fahrzeuge zur Explosion gebracht werden könnten. Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der internationalen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter nähere Bestimmungen hinsichtlich der für den Nachweis zu berücksichtigenden Schadensfälle und sonstiger Rahmenbedingungen zu erlassen.