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BGBl. I Nr. 83/2008

kundgemacht 26.06.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Luftfahrtgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 83/2008× zu LFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftfahrtgesetz (LFG) 8122 § 0↗RIS↗
§ 32geändertText, Bezeichnung
in Kraft 01.01.1958 – 26.06.2008 · idF BGBl. Nr. 253/1957 · danach: BGBl. I Nr. 83/2008 § 32↗RIS↗
in Kraft ab 27.06.2008 · idF BGBl. I Nr. 83/2008 § 32↗RIS↗
§ 32. Verläßlichkeit.
Ein Bewerber um einen Zivilluftfahrerschein ist dann als verläßlich anzusehen (§ 30 Abs. 1 lit. b), wenn auf Grund seines bisherigen Verhaltens anzunehmen ist, daß er den aus diesem Bundesgesetz sich ergebenden Verpflichtungen nachkommen wird 32.
Ein Bewerber um einen Zivilluftfahrerschein ist dann als verläßlich anzusehen (§ 30 Abs. 1 lit. b), wenn auf Grund seines bisherigen Verhaltens anzunehmen ist, daß er den aus diesem Bundesgesetz sich ergebenden Verpflichtungen nachkommen wird.