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BGBl. I Nr. 83/2008

kundgemacht 26.06.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Luftfahrtgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 83/2008× zu LFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftfahrtgesetz (LFG) 8122 § 0↗RIS↗
§ 4geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
in Kraft 01.01.1958 – 27.06.2008 · idF BGBl. Nr. 253/1957 · danach: BGBl. I Nr. 83/2008 § 4↗RIS↗
in Kraft 27.06.2008 – 30.06.2008 · idF BGBl. I Nr. 83/2008 § 4↗RIS↗
§ 4. Luftraumbeschränkungen.
§ 4.
(1) Für allseits umgrenzte Lufträume können hinsichtlich des Durchfluges von Luftfahrzeugen dauernd oder für bestimmte Zeiträume folgende Beschränkungen bekanntgegeben werden (Luftraumbeschränkungsgebiete):
a) das Verbot des Durchfluges (Luftsperrgebiete),
… 3 unveränderte Absätze
b) die Anordnung, daß der Durchflug nur mit bestimmten Einschränkungen zulässig ist (Flugbeschränkungsgebiete), und
c) der Hinweis darauf, daß der Durchflug mit Gefahren verbunden ist (Gefahrengebiete).
(2) Luftraumbeschränkungsgebiete sind so anzuordnen, daß ihre seitliche Begrenzung mit Geländemerkmalen zusammenfällt, die aus der Luft leicht wahrzunehmen sind. Die obere Begrenzung des Luftraumbeschränkungsgebietes ist durch eine waagrechte Fläche zu bilden, deren absolute Höhe über dem Meeresspiegel anzugeben ist. Das gleiche gilt für die untere Begrenzungsfläche, sofern diese sich nicht nach der Erdoberfläche richtet oder mit ihr zusammenfällt.
§ 4geändertText; Abs 1 Z 1 bis Z 3
in Kraft 27.06.2008 – 30.06.2008 · idF BGBl. I Nr. 83/2008 § 4↗RIS↗
in Kraft 01.07.2008 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 83/2008 · danach: BGBl. I Nr. 108/2013 § 4↗RIS↗
Luftraumbeschränkungen
§ 4.
(1) Für allseits umgrenzte Lufträume können hinsichtlich des Durchfluges von Luftfahrzeugen dauernd oder für bestimmte Zeiträume folgende Beschränkungen bekanntgegeben bekannt gegeben werden (Luftraumbeschränkungsgebiete):
a) 1. das Verbot des Ein-, Aus-, Durchfluges oder Betriebes von Luftfahrzeugen oder selbständig im Fluge verwendbarem Luftfahrtgerät (Luftsperrgebiete),
b) 2. die Anordnung, daß dass der Ein-, Aus-, Durchflug oder Betrieb von Luftfahrzeugen oder selbständig im Fluge verwendbarem Luftfahrtgerät nur mit bestimmten Einschränkungen zulässig ist (Flugbeschränkungsgebiete), und oder
c) 3. der Hinweis darauf, daß dass der Ein-, Aus-, Durchflug oder Betrieb von Luftfahrzeugen oder selbständig im Fluge verwendbarem Luftfahrtgerät mit Gefahren verbunden ist (Gefahrengebiete).
(2) Luftraumbeschränkungsgebiete sind so anzuordnen, daß ihre seitliche Begrenzung mit Geländemerkmalen zusammenfällt, die aus der Luft leicht wahrzunehmen sind. Die obere Begrenzung des Luftraumbeschränkungsgebietes ist durch eine waagrechte Fläche zu bilden, deren absolute Höhe über dem Meeresspiegel anzugeben ist. Das gleiche gilt für die untere Begrenzungsfläche, sofern diese sich nicht nach der Erdoberfläche richtet oder mit ihr zusammenfällt.