Absatz eins,In Luftverkehrsabkommen können, sofern nicht zur Regelung der Angelegenheit eine ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft besteht, über die in den Paragraphen 3 bis 8 genannten Inhalte hinaus jene sonstigen Bestimmungen, die für eine angemessene Ausübung von Luftverkehrsrechten durch Luftfahrtunternehmen sowie eine angemessene Anwendung des Luftverkehrsabkommens erforderlich sind, vereinbart werden.
BGBl. I Nr. 96/2008
Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008 (BGzLV 2008)
Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 2008 (BGzLV 2008)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
Sonstige Bestimmungen in Luftverkehrsabkommen
Paragraph 9,
- Absatz 2,Als Bestimmungen im Sinne von Absatz eins, sind insbesondere Regelungen betreffend
- Ziffer einsdie Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen,
- Ziffer 2die Überweisung von Einkünften,
- Ziffer 3die Befreiung von Steuern und Abgaben sowie
- Ziffer 4Konsultations- und Streitbeilegungsmechanismen anzusehen.