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BGBl. I Nr. 96/2008

kundgemacht 02.07.2008 RIS↗Parlament↗
Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008 (BGzLV 2008)
Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 2008 (BGzLV 2008)
Kundmachung BGBl. I Nr. 96/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008 (BGzLV 2008) neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 01.11.2008 · idF BGBl. I Nr. 96/2008 § 9↗RIS↗

Sonstige Bestimmungen in Luftverkehrsabkommen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,In Luftverkehrsabkommen können, sofern nicht zur Regelung der Angelegenheit eine ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft besteht, über die in den Paragraphen 3 bis 8 genannten Inhalte hinaus jene sonstigen Bestimmungen, die für eine angemessene Ausübung von Luftverkehrsrechten durch Luftfahrtunternehmen sowie eine angemessene Anwendung des Luftverkehrsabkommens erforderlich sind, vereinbart werden.
  2. Absatz 2,Als Bestimmungen im Sinne von Absatz eins, sind insbesondere Regelungen betreffend
    1. Ziffer eins
      die Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen,
    2. Ziffer 2
      die Überweisung von Einkünften,
    3. Ziffer 3
      die Befreiung von Steuern und Abgaben sowie
    4. Ziffer 4
      Konsultations- und Streitbeilegungsmechanismen anzusehen.