Absatz eins,Betriebe, die beabsichtigen, Banderolen herzustellen und auszugeben, haben dies vor Aufnahme der Tätigkeit beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zum Zweck der Registrierung und Zuteilung des Kennbuchstabens zu melden.
BGBl. II Nr. 167/2008
Banderolenverordnung 2008
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Banderolen (Banderolenverordnung 2008)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Herstellung und Ausgabe von Banderolen
Paragraph 4,
- Absatz 2,Dieser Meldung sind ein Muster der im Betrieb hergestellten Banderolen sowie ein Auszug über die Eintragung im Berufs- oder Handelsregister oder eine gleichwertige Bescheinigung beizulegen, aus denen die Berechtigung des Betriebes hervorgeht, Papierbanderolen oder Flaschenverschlüsse mit integrierten Banderolen herzustellen.
- Absatz 3,Ein Verstoß gegen Bestimmungen des Weingesetzes 1999 idgF. hat die Aufhebung der Registrierung zu Folge. Die Bundeskellereiinspektion ist zu einer Nachschau und zu entsprechenden Kontrollen in den betreffenden Betrieben berechtigt.