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BGBl. II Nr. 30/2022

kundgemacht 26.01.2022 RIS↗
Weinrecht-Sammelverordnung 2021
Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die DAC-Verordnung „Wiener Gemischter Satz“, die DAC-Verordnung „Kremstal“, die DAC-Verordnung „Leithaberg“, die DAC-Verordnung „Carnuntum“, die DAC-Verordnung „Vulkanland-Steiermark“, die DAC-Verordnung „Südsteiermark“, die DAC-Verordnung „Weststeiermark“, die Banderolenverordnung, die Großlagenverordnung, die Obstweinverordnung, die Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich und die Rebsortenverordnung 2018 geändert werden sowie die DAC-Verordnung „Wagram“ und die Sektbezeichnungsverordnung neu erlassen werden (Weinrecht-Sammelverordnung 2021)
Kundmachung BGBl. II Nr. 30/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Banderolenverordnung 2008 1 § 0↗RIS↗
§ 4geändertAbs 4 (neu)
in Kraft 21.05.2008 – 26.01.2022 · idF BGBl. II Nr. 167/2008 · danach: BGBl. II Nr. 30/2022 § 4↗RIS↗
in Kraft 27.01.2022 – 16.09.2024 · idF BGBl. II Nr. 30/2022 · danach: BGBl. II Nr. 250/2024 § 4↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Herstellung und Ausgabe von Banderolen
§ 4.
(1) Betriebe, die beabsichtigen, Banderolen herzustellen und auszugeben, haben dies vor Aufnahme der Tätigkeit beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zum Zweck der Registrierung und Zuteilung des Kennbuchstabens zu melden.
(2) Dieser Meldung sind ein Muster der im Betrieb hergestellten Banderolen sowie ein Auszug über die Eintragung im Berufs- oder Handelsregister oder eine gleichwertige Bescheinigung beizulegen, aus denen die Berechtigung des Betriebes hervorgeht, Papierbanderolen oder Flaschenverschlüsse mit integrierten Banderolen herzustellen.
(3) Ein Verstoß gegen Bestimmungen des Weingesetzes 1999 idgF. hat die Aufhebung der Registrierung zu Folge. Die Bundeskellereiinspektion ist zu einer Nachschau und zu entsprechenden Kontrollen in den betreffenden Betrieben berechtigt.
(4) Die Liste der registrierten Firmen kann vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus veröffentlicht werden.