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BGBl. II Nr. 250/2024

kundgemacht 16.09.2024 RIS↗
Weinrecht-Sammelverordnung 2024
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die DAC-Verordnung „Wiener Gemischter Satz“, die DAC-Verordnung „Vulkanland Steiermark“, die DAC-Verordnung „Weststeiermark“, die DAC-Verordnung „Südsteiermark“, die DAC-Verordnung „Thermenregion“, die DAC-Verordnung „Kremstal“, die DAC-Verordnung „Eisenberg“, die Obstweinverordnung, die Verordnung über einen Tarif für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer, die Weingesetz-Kontrollverordnung, die Kostverordnung, die Rebsortenverordnung 2018, die Weinbezeichnungsverordnung, die Banderolenverordnung und die Kellerbuchverordnung geändert werden sowie die Weingesetz-Formularverordnung und die DAC-Verordnung „Kamptal“ neu erlassen werden (Weinrecht-Sammelverordnung 2024)
Kundmachung BGBl. II Nr. 250/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Banderolenverordnung 2008 2 § 0↗RIS↗
§ 4geändertAbs 1
in Kraft 27.01.2022 – 16.09.2024 · idF BGBl. II Nr. 30/2022 · danach: BGBl. II Nr. 250/2024 § 4↗RIS↗
in Kraft ab 17.09.2024 · idF BGBl. II Nr. 250/2024 § 4↗RIS↗
Herstellung und Ausgabe von Banderolen
§ 4.
(1) Betriebe Druckereien, die beabsichtigen, Banderolen herzustellen und auszugeben, haben dies vor Aufnahme der Tätigkeit beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt Regionen und Wasserwirtschaft zum Zweck der Registrierung und Zuteilung des Kennbuchstabens oder der Kombination aus Kennbuchstaben zu melden.
(2) Dieser Meldung sind ein Muster der im Betrieb hergestellten Banderolen sowie ein Auszug über die Eintragung im Berufs- oder Handelsregister oder eine gleichwertige Bescheinigung beizulegen, aus denen die Berechtigung des Betriebes hervorgeht, Papierbanderolen oder Flaschenverschlüsse mit integrierten Banderolen herzustellen.
(3) Ein Verstoß gegen Bestimmungen des Weingesetzes 1999 idgF. hat die Aufhebung der Registrierung zu Folge. Die Bundeskellereiinspektion ist zu einer Nachschau und zu entsprechenden Kontrollen in den betreffenden Betrieben berechtigt.
(4) Die Liste der registrierten Firmen kann vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus veröffentlicht werden.