BGBl. III Nr. 160/2008
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Lettland über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Lettland über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Lettland)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 11neu
ARTIKEL 11
SICHERHEITSVERLETZUNG
(1) Im Falle einer Sicherheitsverletzung oder eines entsprechenden Verdachts informiert die zuständige Sicherheitsbehörde oder -stelle des Staates, in dem die Verletzung stattgefunden hat, die zuständige Sicherheitsbehörde oder -stelle des anderen Staates unverzüglich schriftlich.
(2) Sicherheitsverletzungen werden gemäß dem anwendbaren innerstaatlichen Recht untersucht und verfolgt. Die zuständige Sicherheitsbehörde oder –stelle der anderen Partei leistet auf Ersuchen Unterstützung.
(3) Die zuständigen Sicherheitsbehörden und -stellen teilen einander das Ergebnis der Untersuchungen und die getroffenen Maßnahmen mit.