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BGBl. III Nr. 160/2008

kundgemacht 11.11.2008 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Lettland über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Lettland über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Kundmachung BGBl. III Nr. 160/2008× zu Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Lettland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Lettland) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.12.2008 · idF BGBl. III Nr. 160/2008 Art. 2↗RIS↗

ARTIKEL 2

KLASSIFIZIERUNGSSTUFEN

(1) Die Parteien legen die Gleichwertigkeit der folgenden Klassifizierungsstufen fest:

Republik Österreich:

Republik Lettland:

Englische Entsprechung:

STRENG GEHEIM

SEVIŠĶI SLEPENI

TOP SECRET

GEHEIM

SLEPENI

SECRET

VERTRAULICH

KONFIDENCIĀLI

CONFIDENTIAL

EINGESCHRÄNKT

DIENESTA VAJADZĪBĀM

RESTRICTED

(2) Klassifizierte Informationen, die übermittelt werden sollen, werden vom Herausgeber mit der entsprechenden Klassifizierungsstufe gekennzeichnet.

(3) Im Zuge der unter dieses Abkommen fallenden Zusammenarbeit entstandene oder vervielfältigte klassifizierte Informationen werden ebenso gemäß Absatz 2 dieses Artikels gekennzeichnet.

(4) Die Klassifizierungsstufe wird ausschließlich vom Herausgeber geändert oder aufgehoben. Jede Änderung oder Aufhebung ist dem Empfänger unverzüglich schriftlich mitzuteilen.