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BGBl. III Nr. 160/2008

kundgemacht 11.11.2008 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Lettland über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Lettland über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Kundmachung BGBl. III Nr. 160/2008× zu Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Lettland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Lettland) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.12.2008 · idF BGBl. III Nr. 160/2008 Art. 5↗RIS↗

ARTIKEL 5

SICHERHEITSUNBEDENKLICHKEITSBESCHEINIGUNG FÜR PERSONEN

(1) Zugang zu Informationen, die als VERTRAULICH/KONFIDENCIĀLI/CONFIDENTIAL und höher eingestuft sind, ist nur auf Grundlage einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Personen zu gewähren.

(2) Bei unter dieses Abkommen fallenden Sicherheitsüberprüfungen von Individuen, die sich im anderen Staat aufhalten oder aufgehalten haben, unterstützen die zuständigen Sicherheitsbehörden und -stellen einander auf schriftliches Ersuchen gemäß dem anwendbaren innerstaatlichen Recht.

(3) Im Anwendungsbereich dieses Abkommens anerkennen die Parteien gegenseitig die Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen.

(4) Im Anwendungsbereich dieses Abkommens teilen die zuständigen Sicherheitsbehörden und -stellen einander unverzüglich schriftlich jegliche Änderungen hinsichtlich der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen mit.