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BGBl. I Nr. 11/2009

kundgemacht 06.03.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung der Europawahlordnung und des Europa-Wählerevidenzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem die Europawahlordnung und das Europa-Wählerevidenzgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 11/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Europawahlordnung (EuWO) 19 § 0↗RIS↗
§ 37geändertAbs 1
in Kraft 15.03.1996 – 06.03.2009 · idF BGBl. Nr. 117/1996 · danach: BGBl. I Nr. 11/2009 § 37↗RIS↗
in Kraft 07.03.2009 – 30.09.2011 · idF BGBl. I Nr. 11/2009 · danach: BGBl. I Nr. 43/2011 § 37↗RIS↗
Zurückziehung von Wahlvorschlägen
§ 37.
(1) Eine wahlwerbende Partei kann ihren Wahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muß muss jedoch spätestens am siebenundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr bei der Bundeswahlbehörde einlangen und von den jenen Abgeordneten des Nationalrates oder jenen Mitgliedern des Europäischen Parlaments, die den Wahlvorschlag unterschrieben haben (§ 30 Abs. 2), oder von der Mehrheit der Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterstützt haben, unterschrieben sein.
(2) Ein Wahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber der Parteiliste im eigenen Namen schriftlich bis zum siebenundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag gegenüber der Bundeswahlbehörde auf ihre Bewerbung verzichtet haben.