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BGBl. I Nr. 121/2009

kundgemacht 04.12.2009 RIS↗Parlament↗
Sprengmittelgesetz 2010 und Änderung der Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetz, mit dem ein Sprengmittelgesetz 2010 erlassen und die Gewerbeordnung 1994 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 121/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sprengmittelgesetz 2010 (SprG) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft 01.01.2010 – 31.03.2016 · idF BGBl. I Nr. 121/2009 · danach: BGBl. I Nr. 136/2015 § 3↗RIS↗

2. Abschnitt
Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
    1. Ziffer eins
      Sprengmittel: ein Sprengstoff oder ein Zündmittel;
    2. Ziffer 2
      Sprengstoff: ein Erzeugnis, das dem Wesen nach dazu bestimmt ist, bei willkürlich auslösbaren chemischen Zustandsänderungen Energie derart frei werden zu lassen, dass feste Körper gesprengt werden können;
    3. Ziffer 3
      Zündmittel: ein Gegenstand, der seinem Wesen nach zur Zündung eines Sprengstoffes bestimmt ist und explosive Stoffe enthält;
    4. Ziffer 4
      Schießmittel: jedes Treibmittel, das dem Wesen nach für den Antrieb von Geschoßen bestimmt ist, insbesondere Schwarzpulver oder ein-, zwei- und dreibasige Pulver wie Nitrozellulosepulver;
    5. Ziffer 5
      Mischladegerät: eine Vorrichtung für das Mischen und Laden von chemischen Stoffen zur Herstellung von Sprengstoff an der Verwendungsstelle und zum unverzüglichen Sprengen;
    6. Ziffer 6
      Besitz: auch die Innehabung.
  2. Absatz 2,Verbringung ist jedes tatsächliche Verbringen von Schieß- und Sprengmitteln über die Staatsgrenze
    1. Ziffer eins
      unmittelbar aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich,
    2. Ziffer 2
      aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich im Wege eines Drittstaates,
    3. Ziffer 3
      aus einem Drittstaat nach Österreich im Wege eines anderen EU-Mitgliedstaates,
    4. Ziffer 4
      aus einem anderen EU-Mitgliedstaat durch Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat,
    5. Ziffer 5
      aus einem anderen EU-Mitgliedstaat durch Österreich in einen Drittstaat oder
    6. Ziffer 6
      aus einem Drittstaat durch Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat.
  3. Absatz 3,Einfuhr ist jedes tatsächliche Verbringen von Schieß- und Sprengmitteln über die Staatsgrenze nach Österreich unmittelbar aus einem Drittstaat.
  4. Absatz 4,Durchfuhr ist das Verbringen von Schieß- und Sprengmitteln über die Staatsgrenzen auf dem Land- oder Wasserweg aus einem Drittstaat durch Österreich in einen Drittstaat ohne das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates zu berühren.