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BGBl. I Nr. 121/2009

kundgemacht 04.12.2009 RIS↗Parlament↗
Sprengmittelgesetz 2010 und Änderung der Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetz, mit dem ein Sprengmittelgesetz 2010 erlassen und die Gewerbeordnung 1994 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 121/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sprengmittelgesetz 2010 (SprG) neu § 0↗RIS↗
§ 36neu
in Kraft 01.01.2010 – 31.03.2016 · idF BGBl. I Nr. 121/2009 · danach: BGBl. I Nr. 136/2015 § 36↗RIS↗

6. Hauptstück
Besondere Bestimmungen für Mischladegeräte

Herstellung von Sprengstoff mit Mischladegeräten

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Die Herstellung von Sprengstoff mit Mischladegeräten ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung erlaubt.
  2. Absatz 2,Die Bewilligung ist auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft zu erteilen, die
    1. Ziffer eins
      über eine entsprechende Erzeugungsgenehmigung (Paragraph 17,) verfügt,
    2. Ziffer 2
      nachweist, dass der in der Erzeugungsgenehmigung genannte Sprengstoff für die Erzeugung in diesem Mischladegerät geeignet ist,
    3. Ziffer 3
      nachweist, dass das Trägerfahrzeug und das Mischladegerät den Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, entsprechen, soweit diese über öffentliche Verkehrswege transportiert werden, oder andernfalls glaubhaft macht, dass das Trägerfahrzeug und das Mischladegerät der Betriebs- und Verkehrssicherheit am Ort des Einsatzes entsprechen und
    4. Ziffer 4
      im Antrag den Abstellplatz, den Standort und das in Aussicht genommene Einsatzgebiet genau bezeichnet.
  3. Absatz 3,Vor Erteilung der Bewilligung ist ein Ortsaugenschein durchzuführen. In der Bewilligung sind jene Auflagen vorzuschreiben, die für einen sicheren Betrieb des Mischladegerätes und aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich sind.
  4. Absatz 4,Zur Erteilung einer Bewilligung gemäß Absatz eins, ist jene Behörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich der in Aussicht genommene Einsatz erfolgen soll.