Absatz eins,Soweit es sich um Verfahren im Zusammenhang mit Schieß- und Sprengmittelscheinen (Paragraphen 22 bis 28) handelt, ist die Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese, zuständig. In allen anderen Angelegenheiten ist die Sicherheitsdirektion in erster Instanz zuständig.
BGBl. I Nr. 121/2009
Sprengmittelgesetz 2010 und Änderung der Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetz, mit dem ein Sprengmittelgesetz 2010 erlassen und die Gewerbeordnung 1994 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 38neu
7. Hauptstück
Behörden, Verfahren und Befugnisse
1. Abschnitt
Behörden und Verfahren
Behörden und Verfahren
Paragraph 38,
- Absatz 2,Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeidirektionen hat die Sicherheitsdirektion in zweiter und letzter Instanz zu entscheiden. Über Berufungen gegen Bescheide der Sicherheitsdirektion als erste Instanz entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat in den Ländern in letzter Instanz.
- Absatz 3,Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, sofern nicht anderes bestimmt ist, nach dem Hauptwohnsitz des Betroffenen, in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes nach seinem Wohnsitz. Bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach ihrem Sitz oder ihrer Niederlassung im Inland.