Absatz eins,Wer, wenn auch nur fahrlässig,
- Ziffer einsohne erforderliche Bewilligung Sprengmittel herstellt oder damit handelt;
- Ziffer 2ohne erforderliche Bewilligung Sprengmittel besitzt oder
- Ziffer 3Sprengmittel einer Person überlässt, die nicht zu deren Besitz befugt ist,
ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.