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BGBl. I Nr. 129/2009

kundgemacht 30.12.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung des Konsulargebührengesetzes 1992
Bundesgesetz, mit dem das Konsulargebührengesetz 1992 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 129/2009× zu KGG 1992×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsulargebührengesetz 1992 (KGG 1992) 4 § 0↗RIS↗
§ 2geändertAbs 1 Z 2, Z 3
in Kraft 01.01.2008 – 31.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 62/2008 · danach: BGBl. I Nr. 129/2009 § 2↗RIS↗
in Kraft 01.01.2010 – 16.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 129/2009 · danach: BGBl. I Nr. 30/2018 § 2↗RIS↗
Befreiungen
§ 2.
(1) Von den Konsulargebühren sind befreit:
1. Amtshandlungen, bei denen im Einzelfall die Erhebung einer Gebühr dem österreichischen öffentlichen Interesse erheblich zuwider liefe;
2. Amtshandlungen, die den Schutz österreichischer Staatsbürger oder die Wahrung ihrer Interessen bei völkerrechtswidrigem Verhalten ausländischer Behörden betreffen; dasselbe gilt bei einem allgemeinen Ausnahme- oder Notzustand in dem Gebiet, in dem sich der Betroffene aufhält; diese Befreiung gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 erfüllt sind. wenn § 1 Abs. 3 zur Anwendung kommt.
3. Amtshandlungen im Zusammenhang mit den im Krieg 1939 bis 1945 vermißten vermissten österreichischen Staatsbürgern; oder Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung bis 1945.
4. Amtshandlungen nach dem Asylgesetz 2005.
5. Amtshandlungen, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind (insbesondere die Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen und Reisedokumenten), sofern sie innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt vorgenommen werden.
(2) Personen, denen ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde im In- oder Ausland für eine bestimmte Rechtssache Verfahrenshilfe bewilligt hat, sind von den damit zusammenhängenden Konsulargebühren befreit.
Schlagworte
Ausnahmezustand, Inland