Absatz eins,Angehörige der Pflegehilfe sind verpflichtet, zur
- Ziffer einsInformation über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Gesundheits- und Krankenpflege sowie
- Ziffer 2Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten
innerhalb von jeweils fünf Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens 40 Stunden zu besuchen.