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BGBl. I Nr. 130/2009

kundgemacht 30.12.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG-Novelle 2009)
Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz geändert wird (GuKG-Novelle 2009)
Kundmachung BGBl. I Nr. 130/2009× zu GuKG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) 215 § 0↗RIS↗
§ 64geändertAbs 6
in Kraft 01.09.1997 – 30.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 108/1997 · danach: BGBl. I Nr. 130/2009 § 64↗RIS↗
in Kraft 31.12.2009 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 130/2009 · danach: BGBl. I Nr. 80/2013 § 64↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Weiterbildungen
§ 64.
(1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind berechtigt, Weiterbildungen zur Erweiterung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu absolvieren. Diese haben mindestens vier Wochen zu umfassen.
(2) Weiterbildungen gemäß Abs. 1 können im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgen.
(3) Die Abhaltung von Weiterbildungen gemäß Abs. 1 bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen für die Vermittlung der den Berufserfordernissen entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet sind.
(4) Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Abs. 3 ist eine Berufung nicht zulässig.
(5) Nach Abschluß einer Weiterbildung gemäß Abs. 1 ist eine Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
(6) Die erfolgreiche Absolvierung einer Weiterbildung berechtigt zur Führung einer Zusatzbezeichnung gemäß § 12 Abs. 2 4.