Absatz eins,Die Ausübung der Pflegehilfe umfasst auch die Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht. Die Verständigung eines Arztes ist unverzüglich zu veranlassen.
BGBl. I Nr. 130/2009
Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG-Novelle 2009)
Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz geändert wird (GuKG-Novelle 2009)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 84aneu
Paragraph 84 a,
- Absatz 2,Lebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere
- Ziffer einsdie manuelle Herzdruckmassage und die Beatmung mit einfachen Beatmungshilfen,
- Ziffer 2die Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten und
- Ziffer 3die Verabreichung von Sauerstoff.