Absatz eins,Die Ausübung der Pflegehilfe umfasst auch die Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht. Die Verständigung eines Arztes ist unverzüglich zu veranlassen.
BGBl. I Nr. 54/2017
Änderung des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes und des MTD-Gesetzes (GBRG-Novelle 2017)
Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitsberuferegister-Gesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und das MTD-Gesetz geändert werden (GBRG-Novelle 2017)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 84aaufgehoben
Paragraph 84 a,
- Absatz 2,Lebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere
- Ziffer einsdie manuelle Herzdruckmassage und die Beatmung mit einfachen Beatmungshilfen,
- Ziffer 2die Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten und
- Ziffer 3die Verabreichung von Sauerstoff.