Absatz eins,Die Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge umfasst
- Ziffer einsden Namen des Herstellers oder, wenn der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen ist, den Namen des Importeurs,
- Ziffer 2den Namen und den Typ des Gegenstandes und
- Ziffer 3Sicherheitshinweise.