Absatz eins,Die Nationale Europol-Stelle sowie die Verbindungsbeamten sind ermächtigt, Europol zur Erstellung von Arbeitsdateien für Analysezwecke über in seine Zuständigkeit fallende Straftaten Informationen zu übermitteln, soweit die Sicherheitsbehörden diese Informationen auch nach Paragraph 53 a, Absatz 2, SPG zur Erstellung von Analysen verarbeiten dürfen.
BGBl. I Nr. 132/2009
Bundesgesetz über die polizeiliche Kooperation mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Europäischen Polizeiamt (Europol) und Änderung des Polizeikooperationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die polizeiliche Kooperation mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Europäischen Polizeiamt (Europol) erlassen sowie das Polizeikooperationsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10neu
Arbeitsdateien zu Analysezwecken
Paragraph 10,
- Absatz 2,Die Übermittlung und Verarbeitung sensibler Daten (Paragraph 4, Ziffer 2, DSG 2000) ist nur zulässig, wenn diese Daten für die Analysetätigkeit unerlässlich sind und diese Daten andere, in derselben Datei bereits enthaltene personenbezogene Daten ergänzen.
- Absatz 3,Die Nationale Europol-Stelle ist ermächtigt, Auflagen nach Paragraph 8, Absatz 3, PolKG festzulegen, die bei der weiteren Verarbeitung der übermittelten Daten zu beachten sind. So kann insbesondere festgelegt werden, ob die übermittelten Daten allen oder nur bestimmten Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen sollen oder die Daten nur für explizit festgelegte Zwecke verwendet werden dürfen.