Absatz eins,Unrichtige oder unrechtmäßig verarbeitete Daten, die von der Nationalen Europol-Stelle oder den Verbindungsbeamten im Europol-Informationssystem verarbeitet werden oder Europol übermittelt worden sind, sind von diesen zu berichtigen oder zu löschen. Europol ist darüber zu informieren.
BGBl. I Nr. 132/2009
Bundesgesetz über die polizeiliche Kooperation mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Europäischen Polizeiamt (Europol) und Änderung des Polizeikooperationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die polizeiliche Kooperation mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Europäischen Polizeiamt (Europol) erlassen sowie das Polizeikooperationsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17neu
Recht auf Richtigstellung oder Löschung von Daten
Paragraph 17,
- Absatz 2,Wurden unrichtige oder unrechtmäßig verarbeitete Daten anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten übermittelt, sind diese davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und es ist ihnen aufzutragen, die Daten zu berichtigen oder zu löschen.