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BGBl. I Nr. 132/2009

kundgemacht 30.12.2009 RIS↗Parlament↗
Bundesgesetz über die polizeiliche Kooperation mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Europäischen Polizeiamt (Europol) und Änderung des Polizeikooperationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die polizeiliche Kooperation mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Europäischen Polizeiamt (Europol) erlassen sowie das Polizeikooperationsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 132/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EU – Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG) neu § 0↗RIS↗
§ 19neu
in Kraft 01.01.2010 – 26.07.2017 · idF BGBl. I Nr. 132/2009 § 19↗RIS↗

Kontrollbefugnisse

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Jedermann kann die gemeinsame Kontrollinstanz in angemessenen Abständen um Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verwendung ihrer personenbezogenen Daten durch Europol ersuchen.
  2. Absatz 2,Jedermann hat das Recht, die nationale Kontrollinstanz zu ersuchen, die Rechtmäßigkeit der Eingabe und der Übermittlung von ihn betreffenden Daten an Europol sowie des Abrufs dieser Daten durch die Nationale Europol-Stelle und die Verbindungsbeamten zu überprüfen.