Absatz eins,Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, zur Aufklärung und Verfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie zur Abwehr gefährlicher Angriffe Personen für Zwecke einer verdeckten Kontrolle im Schengener Informationssystem auszuschreiben, wenn
- Ziffer einsauf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine Person eine im Anhang 1 zum EU-JZG genannte Straftat plant oder begeht, oder
- Ziffer 2die Gesamtbeurteilung einer Person, insbesondere aufgrund der bisher von ihr begangenen Straftaten, erwarten lässt, dass sie künftig eine im Anhang 1 Teil A zum EU-JZG angeführte Straftat begehen wird.