Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 132/2009

kundgemacht 30.12.2009 RIS↗Parlament↗
Bundesgesetz über die polizeiliche Kooperation mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Europäischen Polizeiamt (Europol) und Änderung des Polizeikooperationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die polizeiliche Kooperation mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Europäischen Polizeiamt (Europol) erlassen sowie das Polizeikooperationsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 132/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EU – Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG) neu § 0↗RIS↗
§ 40neu
in Kraft 01.01.2010 – 08.04.2013 · idF BGBl. I Nr. 132/2009 · danach: BGBl. I Nr. 65/2013 § 40↗RIS↗

Ausschreibung von Sachen zur Sicherstellung oder Beweissicherung

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Sachen im Schengener Informationssystem zur Fahndung auszuschreiben, wenn sie zur Sicherstellung oder zur Beweissicherung in Strafverfahren gesucht werden.
  2. Absatz 2,Folgende Sachen können gemäß Absatz eins, ausgeschrieben werden:
    1. Ziffer eins
      Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge;
    2. Ziffer 2
      Anhänger mit einem Leergewicht von mehr als 750 kg, Wohnwagen, industrielle Ausrüstungen, Außenbordmotoren und Container;
    3. Ziffer 3
      Schusswaffen;
    4. Ziffer 4
      gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Blankodokumente;
    5. Ziffer 5
      gestohlene, unterschlagene, sonst abhanden gekommene oder für ungültig erklärte ausgefüllte Identitätsdokumente wie insbesondere Pässe, Personalausweise, Führerscheine, Aufenthaltstitel und Reisedokumente;
    6. Ziffer 6
      gestohlene, unterschlagene, sonst abhanden gekommene oder für ungültig erklärte Kfz-Zulassungsbescheinigungen und Kfz-Kennzeichen;
    7. Ziffer 7
      Banknoten (Registriergeld);
    8. Ziffer 8
      gestohlene, unterschlagene, sonst abhanden gekommene oder für ungültig erklärte Wertpapiere und Zahlungsmittel wie Schecks, Kreditkarten, Obligationen, Aktien und Anteilspapiere.
  3. Absatz 3,Ergibt eine Abfrage, dass eine Sachenfahndungsausschreibung von Sicherheitsbehörden eines anderen Mitgliedstaates vorliegt, so ist der ausschreibende Mitgliedstaat darüber zu informieren und es sind ihm die näheren Umstände bekannt zu geben. Hierfür ist auch die Übermittlung personenbezogener Daten nach Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer eins, zulässig. Liegt keine Sicherstellungsanordnung vor, so können die Sicherheitsbehörden von sich aus eine Sicherstellung unter den Voraussetzungen des Paragraph 110, Absatz 3, StPO durchführen. Die weitere Vorgangsweise richtet sich nach den Bestimmungen über die Sicherstellung oder die Beschlagnahme von Sachen im Strafverfahren.