Absatz eins,Der Nationalen Europol-Stelle obliegt der alleinige Zugriff auf die Europol Informationssysteme und der Kontakt zu Europol.
BGBl. I Nr. 132/2009
Bundesgesetz über die polizeiliche Kooperation mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Europäischen Polizeiamt (Europol) und Änderung des Polizeikooperationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die polizeiliche Kooperation mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Europäischen Polizeiamt (Europol) erlassen sowie das Polizeikooperationsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Nationale Europol-Stelle
Paragraph 6,
- Absatz 2,Der Nationalen Europol-Stelle kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:
- Ziffer einsEuropol aus eigener Initiative Informationen und Erkenntnisse, die Europol für die Durchführung seiner Aufgaben benötigt, zu übermitteln;
- Ziffer 2Informations-, Erkenntnis- und Beratungsanfragen von Europol zu beantworten;
- Ziffer 3Informationen und Erkenntnisse auf dem aktuellen Stand zu halten;
- Ziffer 4Informationen und Erkenntnisse für die Sicherheitsbehörden auszuwerten und an diese weiterzuleiten;
- Ziffer 5Informations-, Erkenntnis-, Beratungs- und Analyseanfragen an Europol zu richten;
- Ziffer 6Informationen für die Speicherung in seinen Datenbanken an Europol zu übermitteln;
- Ziffer 7die Rechtmäßigkeit des Informationsaustauschs mit Europol zu gewährleisten.
- Absatz 3,Soweit andere Sicherheitsbehörden als die Nationale Europol-Stelle Abfragen aus dem Europol-Informationssystem durchführen, darf aus dem Abfrageergebnis nur ersichtlich sein, ob ein angefragter Datensatz im Europol-Informationssystem verfügbar ist oder nicht. Weitere Informationen sind ausschließlich über die Nationale Europol-Stelle einzuholen.
- Absatz 4,Die Nationale Europol-Stelle kann die Zustimmung zur Weitergabe von Daten durch Europol an Einrichtungen der Europäischen Union, Drittstaaten und Sicherheitsorganisationen (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 PolKG) unter Auflagen (Paragraph 8, Absatz eins, PolKG) erteilen. Die Zustimmung kann allgemein oder eingeschränkt erteilt und jederzeit widerrufen werden. Bei Vorliegen der in Paragraph 8, Absatz 2, PolKG angeführten Gründe ist die Zustimmung zu verweigern.