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BGBl. I Nr. 132/2009

kundgemacht 30.12.2009 RIS↗Parlament↗
Bundesgesetz über die polizeiliche Kooperation mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Europäischen Polizeiamt (Europol) und Änderung des Polizeikooperationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die polizeiliche Kooperation mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Europäischen Polizeiamt (Europol) erlassen sowie das Polizeikooperationsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 132/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EU – Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG) neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft 01.01.2010 – 26.07.2017 · idF BGBl. I Nr. 132/2009 § 7↗RIS↗

Entsendung von Verbindungsbeamten zu Europol

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Nationale Europol-Stelle hat die erforderliche Anzahl von Verbindungsbeamten zu Europol zu entsenden. Die Verbindungsbeamten gehören der Nationalen Europol-Stelle an.
  2. Absatz 2,Den zu Europol entsandten Verbindungsbeamten obliegt insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Wahrnehmung der Interessen Österreichs gegenüber Europol im Rahmen ihrer Aufgabenstellung;
    2. Ziffer 2
      die Übermittlung von Informationen der Nationalen Europol-Stelle an Europol;
    3. Ziffer 3
      die Weiterleitung von Informationen von Europol an die Nationale Europol-Stelle;
    4. Ziffer 4
      die Zusammenarbeit mit Bediensteten von Europol bei der Erfüllung der Europol zukommenden Aufgaben;
    5. Ziffer 5
      die Unterstützung beim Austausch von Informationen der Nationalen Europol-Stelle mit den Verbindungsbeamten anderer Mitgliedstaaten.