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BGBl. I Nr. 140/2009

kundgemacht 30.12.2009 RIS↗Parlament↗
Rechnungslegungsrechts-Änderungsgesetz 2010 – RÄG 2010
Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch geändert wird (Rechnungslegungsrechts-Änderungsgesetz 2010 – RÄG 2010)
Kundmachung BGBl. I Nr. 140/2009× zu UGB×

Änderungen durch diese Kundmachung

Unternehmensgesetzbuch (UGB) 191 § 0↗RIS↗
§ 207geändertText; Abs 2 (entfallen); Abs 3 (entfallen)
in Kraft 01.01.2007 – 31.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 120/2005 · danach: BGBl. I Nr. 140/2009 § 207↗RIS↗
in Kraft 01.01.2010 – 19.07.2015 · idF BGBl. I Nr. 140/2009 · danach: BGBl. I Nr. 22/2015 § 207↗RIS↗
Abschreibungen auf Gegenstände des Umlaufvermögens
§ 207.
(1) Bei Gegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem Wert anzusetzen, der sich aus einem niedrigeren Börsenkurs oder Marktpreis am Abschlußstichtag ergibt. Ist ein Börsenkurs oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der dem Vermögensgegenstand am Abschlußstichtag beizulegen ist, so ist der Vermögensgegenstand auf diesen Wert abzuschreiben.
(2) Außerdem dürfen Gegenstände des Umlaufvermögens abgeschrieben werden, soweit dies nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung notwendig ist, um zu verhindern, daß in der nächsten Zukunft der Wertansatz dieses Vermögensgegenstands auf Grund von Wertschwankungen geändert werden muß. Der Betrag dieser Abschreibungen ist in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 304/1996)