Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 22/2015

kundgemacht 13.01.2015 RIS↗Parlament↗
Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 – RÄG 2014
Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz, das Genossenschaftsgesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, das SE-Gesetz, das Vereinsgesetz und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden (Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 – RÄG 2014)
Kundmachung BGBl. I Nr. 22/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Unternehmensgesetzbuch (UGB) 8695 § 0↗RIS↗
§ 207geändert
in Kraft 01.01.2010 – 19.07.2015 · idF BGBl. I Nr. 140/2009 · danach: BGBl. I Nr. 22/2015 § 207↗RIS↗
in Kraft 20.07.2015 – 28.05.2019 · idF BGBl. I Nr. 22/2015 · danach: BGBl. I Nr. 46/2019 § 207↗RIS↗
Abschreibungen auf Gegenstände des Umlaufvermögens
§ 207.
Bei Gegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese sie mit dem Wert niedrigeren Zeitwert anzusetzen, der sich aus einem niedrigeren Börsenkurs oder Marktpreis ihnen am Abschlußstichtag ergibt Abschlussstichtag beizulegen ist. Ist ein Börsenkurs oder Marktpreis der beizulegende Zeitwert nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den beizulegenden Wert, der dem Vermögensgegenstand am Abschlußstichtag beizulegen ist, so ist der Vermögensgegenstand auf diesen Wert abzuschreiben.
Schlagworte
Anschaffungskosten