BGBl. I Nr. 141/2009
Berufsrechts-Änderungsgesetz 2010 – BRÄG 2010
Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das Gerichtskommissärsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Notariatstarifgesetz und das Rechtsanwaltstarifgesetz geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2010 – BRÄG 2010)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2geändert
§ 2.
Eine Prüfung der Gleichwertigkeit nach § 1 erfolgt nur auf Antrag. Dem Antrag sind vom Bewerber das rechtswissenschaftliche Universitätsdiplom, Prüfungszeugnisse, sämtliche sonstigen Befähigungsnachweise und Nachweise über eine berufsbezogene praktische Ausbildung sowie der Beleg über die Einzahlung der Antragsgebühr anzuschließen. Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie vom Bewerber stammen, in deutscher Sprache einzureichen; sonstige Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen. Soweit erforderlich hat der Bewerber Auskünfte über den Inhalt der praktischen Ausbildung und sonstige für die Antragstellung maßgebliche Umstände zu erteilen.
§ 4geändertAbs 1
§ 4.
(1) Gegen die Entscheidung des Präses der Ausbildungsprüfungskommission steht dem Bewerber das Recht zu, binnen zwei Wochen Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission (siebenter Abschnitt des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) zu erheben. Der Berufung ist der Beleg über die Einzahlung der Berufungsgebühr anzuschließen. Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission hat durch Erkenntnis in der Sache selbst zu entscheiden oder die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an den Präses der Ausbildungsprüfungskommission zurückzuverweisen. Die Entscheidungen der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.
(2) Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission entscheidet in Senaten, die aus drei Mitgliedern aus dem Kreis der Richter (§ 59 DSt) bestehen. Die Mitglieder der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission sind in Ausübung ihres Amts an keine Weisungen gebunden.
(3) Umstände, die geeignet sind, die Unbefangenheit von Mitgliedern der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission dem Bewerber gegenüber in Zweifel zu ziehen, haben diese und der Bewerber unverzüglich dem Präsidenten der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission anzuzeigen. Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der Präsident. Ist der Präsident selbst betroffen, entscheidet das an Lebensjahren älteste nicht betroffene richterliche Mitglied der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission.
(4) Die Kanzleigeschäfte der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission werden vom Oberlandesgericht Wien geführt. Die hiefür beigezogenen Kanzleibediensteten und Schriftführer sind in dieser Eigenschaft an die Weisungen des Präsidenten der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission gebunden.
§ 5geändertAbs 3
§ 5.
(1) Die für die festgelegten Wissensgebiete erforderliche Ergänzungsprüfung ist vor einem Senat der Ausbildungsprüfungskommission abzulegen. Der Antrag auf Durchführung der Ergänzungsprüfung kann nicht vor Rechtskraft der Entscheidung nach § 3 Abs. 4 gestellt werden. Ihm ist der Beleg über die Einzahlung der Prüfungsgebühr anzuschließen.
(2) Die Ausbildungsprüfungskommissionen bestehen bei den Oberlandesgerichten. Ihr gehören der Präsident des Oberlandesgerichts als Präses, der Vizepräsident des Oberlandesgerichts als sein Stellvertreter und als weitere Mitglieder (Prüfungskommissäre) die erforderliche, durch den Präses zu bestimmende Anzahl von Richtern sowie von Universitätsprofessoren mit einer Lehrbefugnis an einer österreichischen Universität (Fakultät) für ein Fach aus einem der in § 3 Abs. 2 RAO, § 6a Abs. 2 NO beziehungsweise § 2a Abs. 2 RStDG genannten rechtswissenschaftlichen Wissensgebiete an.
(3) Die Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Richter werden vom Präsidenten des Oberlandesgerichts für jeweils fünf Jahre bestellt. Die Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessoren werden auf Vorschlag der für die Erlassung der curricula zuständigen Kollegialorgane jener Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002, die ein Studium des österreichischen Rechts (§ 3 RAO, § 6a NO und § 2a RStDG) eingerichtet haben, von der Rektorenkonferenz Österreichischen Universitätenkonferenz für jedes der vier Oberlandesgerichte für den gleichen Zeitraum bestellt, wobei jeweils zumindest ein Prüfungskommissär dem Bereich des Zivilrechts, ein Prüfungskommissär dem Bereich des Strafrechts und ein Prüfungskommissär dem Bereich des öffentlichen Rechts zuzuordnen sein muss.
(4) Die Zuständigkeit der Ausbildungsprüfungskommission richtet sich nach dem Staat, über dessen Recht der Bewerber sein Universitätsdiplom erworben hat. Danach sind zuständig:
… 5 unveränderte Absätze
1. die Ausbildungsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Graz für die Griechische Republik, die Italienische Republik, die Republik Malta, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, das Königreich Spanien und die Republik Zypern;
2. die Ausbildungsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Innsbruck für das Königreich Belgien, die Französische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, das Fürstentum Liechtenstein und die Schweizerische Eidgenossenschaft;
3. die Ausbildungsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Linz für die Republik Bulgarien, die Republik Estland, die Republik Lettland, die Republik Litauen, Rumänien, die Slowakische Republik und die Tschechische Republik;
4. die Ausbildungsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Wien für das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Finnland, Irland, die Republik Island, das Königreich Norwegen, die Republik Polen, das Königreich Schweden, die Republik Ungarn, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie für alle sonstigen, nicht in den Z 1 bis 4 genannten Staaten.
(5) Die Kanzleigeschäfte der Ausbildungsprüfungskommissionen werden von den Oberlandesgerichten geführt.
§ 8geändertAbs 2; Abs 3
§ 8.
(1) Die Mitglieder der Ausbildungsprüfungskommission und der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission erhalten für ihre Tätigkeiten Vergütungen. Soweit die Ergänzungsprüfung auch einen schriftlichen Prüfungsteil umfasst, gilt dies auch für die insoweit beizuziehenden Aufsichtspersonen und die den Bewerbern beizustellenden Schreibkräfte.
(2) Die Höhe der Gebühren (§ 2, § 3 Abs. 2 3, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1) und der Vergütungen im Sinn des Abs. 1 ist durch Verordnung der Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütungen für die Mitglieder der Ausbildungsprüfungskommission, die Aufsichtspersonen und die Schreibkräfte ist auf Art und Umfang ihrer Tätigkeit, bei der Festsetzung der Antrags- und Prüfungsgebühren auf den mit dem Verfahren, der Gutachtenserstattung sowie der Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen verbundenen Aufwand, insbesondere auch auf die Höhe der Vergütungen, Bedacht zu nehmen.
(3) Die Bundesministerin für Justiz hat zur Abgeltung der Inflation durch Verordnung die Gebühren (§ 2, § 3 Abs. 2 3, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1) und Vergütungen im Sinn des Abs. 1 neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der der ersten Festsetzung oder der letztmaligen Neufestsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10vH geändert hat. Die neu berechneten Gebühren und Vergütungen sind auf volle Eurobeträge auf- oder abzurunden, wobei Beträge bis einschließlich 50 Cent abgerundet und Beträge über 50 Cent aufgerundet werden. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Austria folgenden übernächsten Monatsersten.
§ 13geändertAbs 1
§ 13.
(1) Will eine Person, die an einer Universität (Fakultät) über eine Lehrbefugnis für ein Wissensgebiet verfügt, das einem der im § 16 Abs. 4 RDG RStDG angeführten Gegenstände im Wesentlichen entspricht, die Richteramtsprüfung ablegen, so ist er auf Antrag von der Ablegung der mündlichen Prüfung über diejenigen Gegenstände, für die er die Lehrbefugnis hat, zu befreien. Ebenso ist eine solche Person, die über eine Lehrbefugnis für Strafrecht und Strafprozessrecht verfügt, auf Antrag bei der Rechtsanwaltsprüfung von den Prüfungsfächern des § 20 Z 3 und 4 RAPG zu befreien.
(2) Im Übrigen sind für eine in Abs. 1 genannte Person, die die Notariats-, die Rechtsanwalts- oder die Richteramtsprüfung ablegen will, die Bestimmungen für die jeweilige Berufsprüfung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle von Teilprüfungen eine einheitliche Prüfung abzuhalten ist und § 11 Abs. 1 letzter Satzteil und Abs. 2 sowie § 14 Abs. 2 sinngemäß gelten. Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist der Nachweis über die Lehrbefugnis anzuschließen.
Art. 11 § 15neu
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2009,, zu den Paragraphen 2, 4, 5, 8 und 13, 523 /, 1987)
Paragraph 15,
Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.