BGBl. I Nr. 141/2009
Berufsrechts-Änderungsgesetz 2010 – BRÄG 2010
Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das Gerichtskommissärsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Notariatstarifgesetz und das Rechtsanwaltstarifgesetz geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2010 – BRÄG 2010)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 20ageändertAbs 1 Z 1, Schlussteil (entfallen), Z 2 bis Z 14; Abs 2 Z 1, Schlussteil (entfallen), Z 2 bis Z 9; Abs 3 Schlussteil (neu)
§ 20a.
(1) Für die Durchführung einer freiwilligen Feilbietung beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
1. bis einschließlich 70 Euro 5,45 Euro (Anm. 1),
2. über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro 8,20 Euro (Anm. 2),
3. über 110 Euro bis einschließlich 150 Euro 10,90 Euro (Anm. 3),
4. über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 4,10 Euro (Anm. 4) mehr,
5. über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 7,10 Euro (Anm. 5) mehr,
6. über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 10,90 Euro (Anm. 3) mehr,
7. über 4 360 Euro bis einschließlich 5 090 Euro um 14,50 Euro (Anm. 6) mehr,
8. über 5 090 Euro bis einschließlich 5 810 Euro um 64,70 Euro (Anm. 7) mehr,
9. über 5 810 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 18,10 Euro (Anm. 8) mehr,
10. über 7 270 Euro bis einschließlich 36 340 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 22,55 Euro (Anm. 9) mehr,
11. über 36 340 Euro bis einschließlich 50 870 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 18,75 Euro (Anm. 10) mehr,
12. über 50 870 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 17,40 Euro (Anm. 11) mehr,
13. über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 17,75 Euro (Anm. 12) mehr,
14. über 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 18,10 (Anm. 8) mehr, jedoch nie mehr als 9 682,80 Euro (Anm. 21).
(2) Betrifft jedoch die Tätigkeit hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet sind, so beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
1. bis einschließlich 70 Euro 3,45 Euro (Anm. 13),
2. über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro 5,15 Euro (Anm. 14),
3. über 110 Euro bis einschließlich 150 Euro 6,85 Euro (Anm. 15),
4. über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 2,75 Euro (Anm. 16) mehr,
5. über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 5,45 Euro (Anm. 1) mehr,
6. über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 8,45 Euro (Anm. 17) mehr,
7. bei einem Wert über 4 360 Euro bis einschließlich 5 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 40,90 Euro (Anm. 18),
8. bei einem Wert über 5 090 Euro bis einschließlich 1 090 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 51,15 Euro (Anm. 19),
9. bei einem Wert über 1 090 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 102,20 Euro (Anm. 20).
(3) Die Gebühr nach Abs. 1 und 2 umfasst die Durchführung der freiwilligen Feilbietung, insbesondere auch die Beurkundung des tatsächlichen Vorgangs der Versteigerung und die Ausstellung der Amtsbestätigung, nicht jedoch die Prüfung der Feilbietungsbedingungen und die Bekanntmachung in der Ediktsdatei. Besorgt der Notar auch die grundbücherliche Durchführung, so hat er für die damit verbundenen Tätigkeiten bei einer Bemessungsgrundlage bis einschließlich 7 270 Euro Anspruch auf zwei Drittel, bei einer Bemessungsgrundlage von über 7 270 Euro Anspruch auf die Hälfte der ihm für diese anderen Tätigkeiten zustehenden Entlohnung.
gemäß BGBl. II Nr. 132/2023 ab 1.5.2023: 8,60 Euro
ab 1.5.2023: 12,90 Euro
ab 1.5.2023: 17,10 Euro
ab 1.5.2023: 6,50 Euro
ab 1.5.2023: 11,20 Euro
ab 1.5.2023: 22,70 Euro
ab 1.5.2023: 101,10 Euro
ab 1.5.2023: 28,40 Euro
ab 1.5.2023: 35,30 Euro
ab 1.5.2023: 29,30 Euro
ab 1.5.2023: 27,20 Euro
ab 1.5.2023: 27,70 Euro
ab 1.5.2023: 5,50 Euro
ab 1.5.2023: 8,10 Euro
ab 1.5.2023: 10,80 Euro
ab 1.5.2023: 4,30 Euro
ab 1.5.2023: 13,30 Euro
ab 1.5.2023: 63,90 Euro
ab 1.5.2023: 79,90 Euro
ab 1.5.2023: 159,60 Euro
Anmerkung
§ 21geändert
§ 21.
Besorgt der Notar bei Geschäften, die unter die §§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 2 oder § 20 Abs. 2 fallen, auch die grundbücherliche Durchführung, so hat er für die damit verbundenen Tätigkeiten bei einer Bemessungsgrundlage bis einschließlich 7 270 Euro Anspruch auf zwei Drittel, bei einer Bemessungsgrundlage von über 7 270 Euro Anspruch auf die Hälfte der ihm für diese anderen Tätigkeiten zustehenden Entlohnung. Werden sämtliche Urkunden, die auf Grund der mit der Eingabe beantragten Eintragung in die Urkundensammlung des Grundbuchs aufzunehmen sind, im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt, so gebührt dem Notar dafür eine Erhöhung der Entlohnung von 7 Euro (Anm. 1).
Anmerkung
Art. 11 § 15neu
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2009,, zu den Paragraphen 20 a und 21, Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1973,)
Paragraph 15,
Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.