Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 151/2009

kundgemacht 30.12.2009 RIS↗Parlament↗
Abgabenänderungsgesetz 2009 (AbgÄG 2009)
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Alkoholsteuergesetz, das Biersteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Tabaksteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996 und die Abgabenexekutionsordnung geändert werden – Abgabenänderungsgesetz 2009 (AbgÄG 2009)
Kundmachung BGBl. I Nr. 151/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) 1116 § 0↗RIS↗
§ 37geändertAbs 4 (neu); Abs 5 (neu)
in Kraft 01.01.1950 – 31.12.2009 · idF BGBl. Nr. 104/1949 · danach: BGBl. I Nr. 151/2009 § 37↗RIS↗
in Kraft 01.01.2010 – 30.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 151/2009 · danach: BGBl. I Nr. 117/2016 § 37↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Verkauf.
§ 37.
(1) Die gepfändeten Sachen sind zu verkaufen.
(2) Solange das Verkaufsverfahren im Gange ist, kann ein besonderes Verkaufsverfahren in Ansehung derselben Sachen nicht mehr eingeleitet werden.
(3) Wird der Verkauf zugunsten weiterer vollstreckbarer Abgaben in Ansehung der gleichen Sachen angeordnet, so wird das Verkaufsverfahren für diese so geführt, wie wenn es zu ihren Gunsten eingeleitet worden wäre.
(4) Die Bestimmung des § 367 ABGB über den Eigentumserwerb an Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung veräußert werden, gilt auch bei einem Verkauf aus freier Hand durch einen Handelsmakler, ein Kreditinstitut, ein Versteigerungshaus, den Vollstrecker oder einen zu Versteigerungen befugten Beamten.
(5) Gewährleistungsansprüche der Erwerber wegen eines Mangels der veräußerten Sachen sind ausgeschlossen.