BGBl. I Nr. 151/2009
Abgabenänderungsgesetz 2009 (AbgÄG 2009)
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Alkoholsteuergesetz, das Biersteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Tabaksteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996 und die Abgabenexekutionsordnung geändert werden – Abgabenänderungsgesetz 2009 (AbgÄG 2009)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 77geändertAbs 1 Z 1, Z 2, Z 3 (neu)
Ausschluß von Rechtsmitteln.
§ 77.
(1) Ein Rechtsmittel ist unstatthaft gegen Bescheide, welche
1. dem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellte bestellt Pfand untersagen [§ (§ 65, Abs. (1) und (5)] 5);
2. dem Drittschuldner die Abgabe einer Erklärung nach § 70 auftragen.;
3. die Überweisung der gepfändeten Forderung verfügen (§ 71 Abs. 3).
(2) In betreff der Beschlüsse, durch welche die Verwahrung von Gegenständen angeordnet oder ein Verwahrer ernannt wird, gelten die Bestimmungen des § 52.