BGBl. I Nr. 151/2009
Abgabenänderungsgesetz 2009 (AbgÄG 2009)
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Alkoholsteuergesetz, das Biersteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Tabaksteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996 und die Abgabenexekutionsordnung geändert werden – Abgabenänderungsgesetz 2009 (AbgÄG 2009)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 19geändertAbs 1 Z 2; Abs 2 Schlussteil; Abs 4 (neu)
Steuerlager
§ 19.
(1) Die Alkoholsteuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Erzeugnisse, die
1. sich in einem Steuerlager (Abs. 2) befinden oder
2. nach den §§ 37a, 38, 39 und 45 befördert werden.
(2) Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. die Verschlußbrennerei (§ 20),
2. das Alkohollager (§ 31),
soweit diesen für diese dem Steuerlagerinhaber eine Bewilligung gemäß § 20 Abs. 3 oder 31 Abs. 5 erteilt worden ist und in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten zugelassen sind.
(3) Abs. 1 Z 2 gilt nicht für Alkohol gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 und vollständig vergällten Alkohol.
(4) Steuerlagerinhaber sind natürliche oder juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die ein Steuerlager betreiben.