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BGBl. I Nr. 151/2009

kundgemacht 30.12.2009 RIS↗Parlament↗
Abgabenänderungsgesetz 2009 (AbgÄG 2009)
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Alkoholsteuergesetz, das Biersteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Tabaksteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996 und die Abgabenexekutionsordnung geändert werden – Abgabenänderungsgesetz 2009 (AbgÄG 2009)
Kundmachung BGBl. I Nr. 151/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Alkoholsteuergesetz 2022 (AlkStG 2022) 4222 § 0↗RIS↗
§ 8geändertAbs 1 Z 1 bis Z 8, Z 9 (neu); Abs 3 (neu)
in Kraft 31.12.2005 – 30.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 161/2005 · danach: BGBl. I Nr. 151/2009 § 8↗RIS↗
in Kraft 31.12.2009 – 31.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 151/2009 · danach: BGBl. I Nr. 104/2019 § 8↗RIS↗
Steuerschuld
Entstehen der Steuerschuld
§ 8.
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld dadurch, daß durch Überführung des Alkohols in den steuerrechtlich freien Verkehr. Alkohol wird in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt durch:
1. Erzeugnisse die Wegbringung von Erzeugnissen aus einem Steuerlager weggebracht werden, ohne daß dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren (§ 19), Zollverfahren (§ 38 Abs. 1 Z 3) oder Austauschverfahren (§ 31 Abs. 4) anschließt, oder dadurch, daß sie in einem Steuerlager durch die Entnahme zum Verbrauch entnommen werden (Entnahme in den freien Verkehr) einem Steuerlager,
2. den Beginn mit der Herstellung von Alkohol unter Abfindung begonnen wird,
3. die Wegbringung von Alkohol aus einem Verwendungsbetrieb weggebracht wird,
4. die Herstellung von Alkohol in anderer Weise als nach Z 2 außerhalb des Steuerlagers hergestellt wird und die als solcher solche als gewerblich hergestellt gilt,
5. den Entzug des Vergällungsmittels aus einem unversteuerten Erzeugnis außerhalb des Steuerlagers das Vergällungsmittel entzogen wird oder Stoffe beigefügt werden das Beifügen von Stoffen, die die Wirkung des Vergällungsmittels beeinträchtigen,
6. den Verbrauch von Brennwein verbraucht oder die Verwendung zu anderen Zwecken als zur Herstellung von Alkohol verwendet wird,
7. die Herstellung von Alkohol zur Herstellung von Getränken außerhalb des Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken hergestellt wird und, wobei der in dem Erzeugnis enthaltene Alkohol zuvor nicht oder nicht vollständig nach § 2 versteuert wurde. Die Steuer entsteht jedoch nicht, wenn die nichtversteuerte Alkoholmenge aus der Verwendung anderer Erzeugnisse stammt und 1% der Gesamtalkoholmenge nicht übersteigt,
8. Erzeugnisse die bestimmungswidrige Verwendung von Erzeugnissen, ausgenommen Alkohol zur Verarbeitung in Verwendungsbetrieben, die steuerfrei bezogen wurden, bestimmungswidrig verwendet, insbesondere die entgeltliche Abgabe an nicht begünstigte Personen entgeltlich abgegeben werden.,
9. eine Unregelmäßigkeit nach § 46 bei der Beförderung unter Steueraussetzung.
(2) Werden Erzeugnisse aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingebracht (Einfuhr) oder befinden sie sich in einem Zollverfahren oder in einer Freizone oder einem Freilager des Steuergebietes, entsteht, ausgenommen in den Fällen des § 48, die Steuerschuld im Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld.
(3) Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn der Alkohol auf Grund seiner Beschaffenheit oder in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen ist. Alkohol gilt dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn er als solches nicht mehr genutzt werden kann. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Verlust des Alkohols sind dem Zollamt nachzuweisen.