Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 30/2009

kundgemacht 31.03.2009 RIS↗Parlament↗
Zivilverfahrens-Novelle 2009 – ZVN 2009
Bundesgesetz, mit dem die Jurisdiktionsnorm, das Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, die Zivilprozessordnung, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Außerstreitgesetz, die Exekutionsordnung, die Konkursordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Gebührenanspruchsgesetz, das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, das Gerichtsgebührengesetz und das Mietrechtsgesetz geändert werden (Zivilverfahrens-Novelle 2009 – ZVN 2009)
Kundmachung BGBl. I Nr. 30/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilprozessordnung (ZPO) 6226 § 0↗RIS↗
§ 559geändertBezeichnung, Text (neu)
in Kraft 01.01.1934 – 31.03.2009 · idF BGBl. Nr. 291/1932 · danach: BGBl. I Nr. 30/2009 § 559↗RIS↗
in Kraft ab 01.04.2009 · idF BGBl. I Nr. 30/2009 § 559↗RIS↗
§ 559. Wenn in der Klage der Antrag auf Erlassung eines Zahlungsauftrages gestellt wird, haben auf das weitere Verfahren die Bestimmungen des ersten Abschnittes (§§ 550 bis 554) entsprechende Anwendung zu finden.
In Rechtsstreitigkeiten aus Wechseln findet die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Wiederaufnahme des Verfahrens zum Nachteil einer Partei, die in dem Hauptprozess in gutem Glauben gehandelt hat, nicht statt, wenn diese Partei in der Zwischenzeit ihre wechselmäßigen Ansprüche an Dritte durch Ablauf der Zeit ganz oder zum Teile verloren hat oder doch wegen Kürze der noch übrigen Zeit nicht mehr geltend machen kann.