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BGBl. I Nr. 31/2009

kundgemacht 06.04.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und des Geschäftsordnungsgesetzes 1975
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 31/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnungsgesetz 1975 (GOG-NR) 7 § 0↗RIS↗
§ 28bgeändertAbs 2 bis Abs 4; Abs 5 (neu)
in Kraft 15.09.1996 – 31.03.2009 · idF BGBl. Nr. 438/1996 · danach: BGBl. I Nr. 31/2009 § 28b↗RIS↗
in Kraft 01.04.2009 – 31.12.2011 · idF BGBl. I Nr. 31/2009 · danach: BGBl. I Nr. 114/2011 § 28b↗RIS↗
§ 28b.
(1) Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder werden vom Präsidenten einem Ausschuß zur Enderledigung zugewiesen.
(2) Bei der Debatte und Abstimmung über Berichte, die im Ausschuß enderledigt werden, der Bundesregierung und ihrer Mitglieder wird der Öffentlichkeit nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten, unter Bevorzugung von Medienvertretern, Zutritt gewährt. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig.
(3) In einer solchen Debatte soll keine Wortmeldung zehn Minuten übersteigen. Darüber hinaus soll am Beginn der Sitzung ein zeitlicher Rahmen für die öffentliche Enderledigung in Aussicht genommen werden. Für die Debatte soll am Beginn der Sitzung ein zeitlicher Rahmen in Aussicht genommen werden. Keine Wortmeldung soll zehn Minuten übersteigen.
(4) Aus wichtigen Gründen kann der Ausschuß Ausschuss bis zum Eingang in die Schluss der Debatte über einen Bericht gemäß Abs. 1 beschließen, den Bericht nicht endzuerledigen. Eine Vorberatung durch den Ausschuss findet auch statt, wenn ein Klub dies verlangt. Wie viele Verlangen von einem Klub eingebracht werden können, verfügt der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz, wobei jedem Klub in einem Jahr mindestens ein solches Verlangen zusteht. In diesem Fall diesen Fällen folgt der Vorberatung durch den Ausschuß Ausschuss die Debatte und Abstimmung gemäß den Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates.
(5) Gemeinsam mit einem Verlangen gemäß Abs. 4 2. Satz kann der Klub auch verlangen, dass der betreffende Bericht im Rahmen der zwei auf das Verlangen nächstfolgenden Sitzungswochen im Sinne des § 13 Abs. 5 vom Nationalrat behandelt wird.
Schlagworte
Tonaufnahme