BGBl. I Nr. 64/2009
Änderung des Bäderhygienegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bäderhygienegesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 3; Abs 4
II. ABSCHNITT
Bewilligungsbestimmungen, behördliche Kontrolle und Maßnahmen
§ 3.
(1) Die Errichtung von Hallenbädern, künstlichen Freibädern, Warmsprudelbeckenbädern Warmsprudelbädern und Kleinbadeteichen bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn für den Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird. In den Bescheid sind erforderlichenfalls Auflagen aufzunehmen, deren Einhaltung diesen Schutz gewährleisten soll.
(3) Dem Ansuchen um Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, wie eine genaue Beschreibung der Anlage samt Plänen unter besonderer Berücksichtigung der Beschaffenheit des dem Badebecken Becken zuzuführenden Frischwassers, der Einrichtungen zur Badewasseraufbereitung und Angaben über die vorgesehene Besucherkapazität, samt Plänen und Auflistung der berücksichtigten ÖNORMEN und Regelwerke in dreifacher Ausfertigung anzuschließen.
(4) Über das Vorliegen der gemäß Abs. 2 geforderten Voraussetzungen ist jedenfalls ein Gutachten eines Sachverständigen der Hygiene gemäß § 14 Abs. 3 Z 3 einzuholen.