Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 66/2009

kundgemacht 15.07.2009 RIS↗Parlament↗
Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG sowie Änderung des Bankwesengesetzes, des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes, des Konsumentenschutzgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 sowie Aufhebung des Überweisungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Erbringung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG) erlassen und das Bankwesengesetz, das Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz, das Konsumentenschutzgesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz und das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 geändert werden sowie das Überweisungsgesetz aufgehoben wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 66/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bankwesengesetz (BWG) 319 § 0↗RIS↗
§ 34geändertAbs 1 Z 1, Z 2 (entfallen), Z 3 (entfallen); Abs 3 (entfallen) · umnummeriert: Abs 1 Z 2; Abs 3
in Kraft 01.01.1994 – 31.10.2009 · idF BGBl. Nr. 532/1993 · danach: BGBl. I Nr. 66/2009 § 34↗RIS↗
in Kraft 01.11.2009 – 10.06.2010 · idF BGBl. I Nr. 66/2009 · danach: BGBl. I Nr. 28/2010 § 34↗RIS↗
Verbrauchergirokontoverträge
§ 34.
(1) Verbrauchergirokonten sind Konten von Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG.
(2) Für den Abschluß eines Vertrages zur Führung eines Kontos nach Abs. 1 gilt § 33 Abs. 2 erster bis dritter Satz. Der Verbrauchergirokontovertrag hat zusätzlich zu den Informationen gemäß ZaDiG zumindest folgende Angaben zu enthalten:.
1. Die Entgelte, die für die Kontoführung und die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Konten gemäß Abs. 1 verlangt werden, den Jahreszinssatz für Guthaben, sofern diese Information nicht bereits im Rahmen der gemäß § 28 ZaDiG erteilen Informationen gegeben wird, und
2. den Jahreszinssatz für Guthaben,
3. die Modalitäten für eine Beendigung des Vertragsverhältnisses und
4 2. einen Hinweis auf den Aushang des geltenden fiktiven Jahreszinssatzes für Überziehungen gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 lit. d.
(3) Nach Abschluß eines Verbrauchergirokontovertrages hat das Kreditinstitut die Angaben nach Abs. 2 Z 1 dem Verbraucher zumindest einmal jährlich, die Änderung der Angaben nach Abs. 2 Z 1 bis 3 vor Inkrafttreten der Änderung bekanntzugeben. Hiefür genügt die Information mit einem Kontoauszug.
(43) Das Kreditinstitut hat mittels Kontoauszug dem Verbraucher zumindest einmal vierteljährlich den Kontostand bekanntzugeben und bei länger als drei Monate andauernder Kontoüberziehung auf den Aushang des geltenden fiktiven Jahreszinssatzes für Überziehungen gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 lit. d hinzuweisen.