BGBl. I Nr. 81/2009
Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2009
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002) geändert und einige universitätsrechtliche Vorschriften aufgehoben werden (Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2009)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 46geändertAbs 1
Verfahren in behördlichen Angelegenheiten
§ 46.
(1) Die Universitätsorgane haben in allen behördlichen Angelegenheiten das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl AVG anzuwenden. Nr § 73 Abs. 51/1991 2 AVG gilt mit der Maßgabe, anzuwenden dass die Bundesministerin oder der Bundesminister nicht sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist.
(2) In Studienangelegenheiten endet der administrative Instanzenzug in behördlichen Verfahren beim Senat.
(3) In Studienangelegenheiten sind auch die Organe der gesetzlichen Vertretung der Studierenden zur Einbringung von Rechtsmitteln berechtigt, sofern die betroffenen Studierenden nicht ausdrücklich die Zustimmung verweigern.